AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 9 FH 11/01
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB und den Bedenken hinsichtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 10 UF 109/01
DRsp Nr. 2002/5484
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5BGB und den Bedenken hinsichtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention
Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5BGB ist nicht verfassungswidrig im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1GG, Art. 6 Abs. 1 und 2GG, Art. 2 Abs. 1GG, Art. 20 Abs. 1GG und steht auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UN-Kinderrechtekonvention in Einklang. Der Umstand, dass ein konkretes Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1GG beim Bundesverfassungsgericht, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und Verfassungsbeschwerden gegen die Anwendung von § 1612 b Abs. 5BGB nicht zur Entscheidung angenommen hat, anhängig ist, rechtfertigt eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 2Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 Abs. 5ZPO zulässig. Denn der Antragsgegner macht eine Einwendung gegen die Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612 b, 1612 cBGB anzurechnenden Leistung geltend, 8 655 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 655 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
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