I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Die Klagschrift vom 23. Mai 2002 wird eingeleitet mit einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, fortgesetzt mit dem Antrag zur Stufenklage und mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Klägerin an Monatsunterhalt begehrt: für sich 1.577 EURO; für das Kind X 228 EURO und das Kind Y 177 EURO.
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