Zur Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO bei Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren
OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 12 WF 77/00
DRsp Nr. 2002/6283
Zur Mutwilligkeit im Sinne des § 114ZPO bei Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren
1. Die isolierte Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist dann als mutwillig im Sinne des § 114ZPO anzusehen, wenn dafür keine sachlichen und vernünftigen Gründe gegeben sind, denn die arme Partei ist grundsätzlich gehalten, den kostengünstigsten Weg einzuschlagen2. Der Umstand, dass bei einem Obsiegen im isolierten Verfahren ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen, da zum einen nicht gesichert ist, ob ein Kostenerstattungsanspruch überhaupt realisiert werden kann und es im übrigen auch im Verbundverfahren nicht zwingend zu einer Kostenaufhebung kommen muss.