Die gemäß § 127 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin kann für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht festgestellt werden kann.
Die Antragstellerin hat nicht ausreichend dargetan, dass sie im Sinne des § 114 ZPO bedürftig ist, was zu ihren Lasten geht.
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