Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.
1.
Nach Auskunft der Beteiligten vom 18. Mai 2006 hat die Antragstellerin während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 30. November 2005 - angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 108,13 EUR monatlich erworben.
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