OLG Brandenburg - Urteil vom 18.01.2001
9 UF 166/00
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ; ZPO § 628 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1458

Zur Frage der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 9 UF 166/00

DRsp Nr. 2002/6079

Zur Frage der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB

1. Bei der Beurteilung der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB ist auf das Festhalten am Eheband, das heißt das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" abzustellen. Eine unzumutbare Härte, die allein auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens gestützt wird, ist nicht ausreichend, um den strengen Anforderungen im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB gerecht zu werden. 2. Morddrohungen gegen den anderen Ehegatten können eine unzumutbare Härte darstellen, wenn sie in massiver Form gegenüber mehreren Personen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten geäußert werden, so dass der Eindruck der Ernsthaftigkeit entsteht. 3. Hat die Partei, die sich auf § 1565 Abs. 2 BGB beruft, während des Zusammenlebens erotische Kurzgeschichten geschrieben, die nur für den Gebrauch zwischen den Ehegatten bestimmt waren, und veröffentlicht der andere Ehegatte diese Geschichten nach der Trennung, dann ist dieses Verhalten geeignet, ein Festhalten am Eheband als unzumutbar anzusehen. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB indiziert gleichzeitig eine unzumutbare Härte im Sinne des § 628 Nr. 4 ZPO.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ; ZPO § 628 Nr. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1458