Zur Bestimmbarkeit des Antragstellers in einem Scheidungsverfahren
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 7 WF 82/00
DRsp Nr. 2002/6025
Zur Bestimmbarkeit des Antragstellers in einem Scheidungsverfahren
Probleme hinsichtlich der Schreibweise des Namens eines Antragsgegners eines Scheidungsverfahrens stehen einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen, wenn die Identität und die Erreichbarkeit des Antragsgegners nicht berührt wird.