Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 4. August 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. August 2006 ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweisen Erfolg.
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