I.
Die Parteien waren miteinander verheiratet und hatten sich im Juli 2001 getrennt. Die gemeinsame Tochter N., geb. am 25. Januar 1984, lebte nach der Trennung im Haushalt der Beklagten.
Auch nach der Trennung zahlte die Familienkasse das gesetzliche Kindergeld für N. auf das laufende Konto Nr. xxx bei der Sparkasse E.
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