OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.03.2003
11 UF 25/03
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2 ; BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1582
NJW-RR 2003, 1092
OLGReport-Oldenburg 2003, 243
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 164/02

Zum Umgangsrecht des früheren nichtehelichen Lebensgefährten der Kindesmutter - Sorgerechtsmissbrauch bei Verweigerung?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 11 UF 25/03

DRsp Nr. 2003/8206

Zum Umgangsrecht des früheren nichtehelichen Lebensgefährten der Kindesmutter - Sorgerechtsmissbrauch bei Verweigerung?

»1. Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Kindesmutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 Abs.2 BGB kein eigenes Umgangsrecht. 2. Die Weigerung der Kindesmutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten, ist nicht missbräuchlich i. S. von § 1666 BGB, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tiefgreifendes Zerwürfnis mit subjektiv empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre.«

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 2 ; BGB § 1666 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin (Kindesmutter) hat das alleinige Sorgerecht für die von ihr betreuten Kinder L..., geb. am ..., und M..., geb. am ... . L... stammt aus der Beziehung zum Antragsteller (Kindesvater). M... Vater hat vorübergehend ein Umgangsrecht ausgeübt; seit Anfang 2002 besteht kein Kontakt mehr zu dem Kind. Die Antragsgegnerin ist seit dem 13.12.2002 wieder verheiratet. Die Kinder sind einbenannt und tragen den Familiennamen der Kindesmutter und ihres Ehemanns.