OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 69/00
DRsp Nr. 2002/6169
Zum Streitwert eines Scheidungsverfahrens
1. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts eines Scheidungsverfahrens sind Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern dadurch zu berücksichtigen, dass pauschal 500 DM in Ansatz gebracht werden.2. Eine Herabsetzung des Wertes bei einer einverständlichen oder ohne besonderen Aufwand betriebenen Scheidung kommt nicht in Frage, da solche Verfahren in der Praxis der erstinstanzlichen Gerichte des Regelfall darstellen.