Das Stadtjugendamt hatte am 20. Februar 2003 beantragt, der Mutter auch im Wege der einstweiligen Anordnung die Personensorge für das damals noch nicht geborene Kind Me. zu entziehen und dem Stadtjugendamt M. als Amtsvormund zu übertragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf einen Pfleger übertragen und zum Pfleger das Stadtjugendamt M. bestellt. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Stadtjugendamtes, mit welcher es das Ziel verfolgt, nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern die gesamte Personensorge auf das Stadtjugendamt als Pfleger zu übertragen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|