I.
Das am 18.11.1990 geborene Kind C. ist die nichteheliche Tochter der Beteiligten zu 2, die am 2.12.1992 den Beteiligten zu 1 geheiratet hat. Das Sorgerecht für das Kind liegt allein bei der Mutter. Vater des Kindes C. ist der Beteiligte zu 3.
Mit notarieller Urkunde vom 30.9.1999 stellte der Beteiligte zu 1 beim Vormundschaftsgericht den Antrag, die Annahme der C. als Kind auszusprechen. Zur Begründung des Antrags wurde im wesentlichen ausgeführt, zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Kind, das seit November 1991 im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten zu 1 und 2 lebe, habe sich ein echtes Vater-Kind-Verhältnis entwickelt; der leibliche Vater habe mit dem Kind seit dessen Geburt keinen Kontakt mehr gehabt. Die Beteiligte zu 2 als gesetzliche Vertreterin des Kindes und als Ehefrau des Annehmenden sowie der Beteiligte zu 3 als leiblicher Vater haben in die Adoption eingewilligt.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|