OLG Bamberg, Beschluss vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 2 W 6/00
DRsp Nr. 2002/6011
Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen Eheleuten
1. Nehmen Eheleute gemeinsam ein Darlehen auf, so ist für die Frage des Gesamtschuldnerausgleichs nicht in erster Linie auf den Verwendungszweck abzustellen. Diese Umstände werden vielmehr durch die konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse überlagert.2. Zahlt während intakter Ehe ein Ehegatte, der allein oder wesentlich mehr als der andere Ehegatte verdient, die Verbindlichkeiten (hier: aus dem Kauf eines Hauses, in dem die Parteien gemeinsam lebten) allein oder in einem Umfang, der seinen Miteigentumsanteil übersteigt, dann ist mangels entsprechender Absprachen davon auszugehen, dass er im Innenverhältnis zu der entsprechenden Zahlung verpflichtet sein soll.3. Auch wenn die Ehe endgültig gescheitert ist, gilt nicht automatisch die Regel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Vielmehr muss wiederum geprüft werden, ob auf Grund der besonderen Gestaltung des Einzelfalls etwas anderes bestimmt ist.
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