1. Der Auskunftsanspruch zwischen den Parteien nach § 1587e Abs. 1BGB besteht unabhängig vom gerichtlichen Auskunftsrecht nach § 11 Abs. 2VAHRG.2. Das Rechtsschutzinteresse für eine klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs ergibt sich schon daraus, dass die familienrechtlichen Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach VAHRG (nur Zwangsgeld gemäß § 33FGG) nicht gleichwertig sind mit den Vollstreckungsmöglichkeiten der Partei aus einem Titel nach § 1587eBGB, da hier die Vorschrift des § 888ZPO anwendbar ist, die auch die Möglichkeit der Zwangshaft eröffnet.3. Ist der Auskunftsanspruch fälschlicherweise nicht wie beantragt im Verbundverfahren sondern in einem isolierten Verfahren behandelt worden, dann gilt für dieses Verfahren nicht der Anwaltszwang des Verbundverfahrens.