OLG Stuttgart - Urteil vom 29.01.2008
17 UF 233/07
Normen:
BGB § 157 ; BGB § 780 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRBInt 2008, 49
FamRZ 2008, 1756
NJW-RR 2008, 742
OLGReport-Stuttgart 2008, 479
Vorinstanzen:
AG Besigheim - 2 F 57/07 - 20.07.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zum Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung des im Verlauf einer islamischen Trauungszeremonie vereinbarten Brautgabe- bzw. Morgengabegeldes

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 17 UF 233/07

DRsp Nr. 2008/3746

Zum Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung des im Verlauf einer islamischen Trauungszeremonie vereinbarten Brautgabe- bzw. Morgengabegeldes

»1. Unterziehen sich gemischtstaatliche Parteien (deutsch und türkisch), beide islamischer Glaubenszugehörigkeit, neben der staatlichen Eheschließung einer religiösen Trauungszeremonie, in deren Vorfeld der Geistliche die Vereinbarung eines "mihri müeccel" in Geld herbeiführt, unterliegt die Beurteilung dieser Vereinbarung ebenso wie die Ehewirkung und das Scheidungsstatut dem deutschen Recht. 2. Die Ehefrau kann aus dieser Vereinbarung kein Forderungsrecht ableiten, weil es schon an einer Willensübereinstimmung und einem Rechtsbindungswillen fehlt, wenn die Vereinbarung der traditionellen Vorstellung und dem Willen des Geistlichen geschuldet war, der die islamische Hochzeitszeremonie sonst nicht durchgeführt hätte, und jede Partei mit ihr andere Vorstellungen verbindet.«

Normenkette:

BGB § 157 ; BGB § 780 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Auseinandersetzung der Parteien um die Frage der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin aus einem Brautgabe- bzw. Morgengabeversprechen einen Geldbetrag in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen.