1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 10. Juni 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 08. Juni 2021 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.500,00 festgesetzt.
1.
Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters ist zwar statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 155c Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Mit der in § 155c Abs. 3 S. 1 FamFG erfolgenden Verweisung auf § 68 Abs. 2 FamFG wird klargestellt, dass das Beschwerdegericht zunächst prüfen muss, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschleunigungsbeschwerde gegeben sind; hierzu zählt über den Wortlaut hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis, das bei rechtsmissbräuchlicher Einlegung fehlt (BT-Drucks. 18/9092 S. 19; Lorenz in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 155c FamFG Rn. 5).
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