Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 09.04.2021 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 300 €.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das sofortige Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.
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