BayObLG - Beschluss vom 31.01.2001
3Z BR 26/01
Normen:
UnterbrG Art.1; FGG § 27, § 70h;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2465/00
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 0280/00

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung

BayObLG, Beschluss vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 26/01

DRsp Nr. 2001/12574

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung

»1. Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde, wenn die vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung des Betroffenen auf längstens sechs Wochen begrenzt und dieser Zeitraum vor Einlegung des Rechtsmittels bereits abgelaufen war.2. Ist die vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung des Betroffenen angeordnet, erledigt sich die Hauptsache nicht dadurch, dass der Betreuer den Betroffenen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts seinerseits geschlossen unterbringt.«

Normenkette:

UnterbrG Art.1; FGG § 27, § 70h;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26.11.2000 ordnete das Amtsgericht auf der Grundlage des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (UnterbrG) mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens 5.1.2001 an.

Hiergegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein.