OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2010
15 UF 12/10
Normen:
FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2741
NJW-RR 2010, 943
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 374/09

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 15 UF 12/10

DRsp Nr. 2010/16275

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung

Eine isolierte Kostenentscheidung in einer Familiensache ist eine Endentscheidung i.S. von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG mit der Folge, dass hiergegen die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG gegeben ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Beschwerdewert des § 61 FamFG überschritten ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 06.01.10 - 43 F 374/09 getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Kosten für das erledigte Umgangsverfahren dem Antragsteller auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000,- € festgesetzt. Der Antragsteller meint, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben.