Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 2013 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Januar 2013 der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung abgewiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 €
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Ergänzungsbetreuung.
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