Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 31.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10.08.2010 –Az.
I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner durch Schriftsatz vom 18.05.2010 einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein Trennungsunterhaltsverfahren geltend gemacht. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung entsprochen. Auf den Antrag des Antragsgegners hat am 10.08.2010 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Parteien das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragstellerin aus einem am 07.05.2010 beurkundeten Verkauf des gemeinsamen Hauses der Parteien am 03.08.2010 ein Geldbetrag von 63.000 € zugeflossen ist.
Daraufhin hat das Amtsgericht der Antragstellerin durch Beschluss vom 10.08.2010 gemäß § 91 a ZPO die Verfahrenskosten auferlegt und zur Begründung ausgeführt,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|