Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25. November 2009 -
1. Die Anträge des Kindesvaters auf Erweiterung des Umgangsrechts in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches der Parteien vom 6. März 2007 - 10 UF 1/07 - werden zurückgewiesen.
2. Auf Antrag der Kindesmutter wird - unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen - der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 6. März 2007 - 10 UF 1/07 OLG Brandenburg - wie folgt abgeändert:
1. Der Kindesvater hat das Recht, das Kind J... M..., geboren am .... April 2004, einmal im Monat am Samstag in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr, beginnend mit dem 27. März 2010 und dann jeweils am letzten Samstag des Monats zu sehen.
2. Kann ein Umgangstermin aus triftigen Gründen von J... nicht wahrgenommen werden, ist die Verhinderung rechtzeitig dem Kindesvater anzuzeigen. Der Umgang findet dann am darauf folgenden Samstag statt. Durch diesen Ersatztermin verschieben sich die nachfolgenden Umgangstermine nicht.
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