Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 02.10.2009, Az.:
Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist schon nicht zulässig, weil die Beweisanordnung lediglich eine Zwischenentscheidung darstellt, die nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 2009, §
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung auf §§
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