Die Parteien haben das beim Amtsgericht begonnene Verfahren der einstweiligen Verfügung in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Demzufolge hat das Berufungsgericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und dabei den Gegenstandswert auf (lediglich) 2.000 EUR bemessen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die eine Streitwertfestsetzung auf 40.000 EUR erstrebt.
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