OLG Koblenz - Beschluss vom 12.02.2008
5 W 70/08
Normen:
GKG § 60 Abs. 3 S. 2 § 68 ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 511 § 542 Abs. 2 S. 1 § 935 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 302
JurBüro 2008, 254
MDR 2008, 405
OLGReport-Koblenz 2008, 443
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 3/07
AG Worms, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 262/06

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung des Landgerichts

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 5 W 70/08

DRsp Nr. 2008/22353

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung des Landgerichts

»1. Eine Streitwertbeschwerde, deren Erfolg zu einer finanziellen Mehrbelastung der vertretenen Partei führen würde, ist als Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten auszulegen.2. Die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung des Landgerichts kann selbst dann mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht angefochten werden, wenn der Instanzenzug der Hauptsache wegen § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO beim Landgericht endet.«

Normenkette:

GKG § 60 Abs. 3 S. 2 § 68 ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 511 § 542 Abs. 2 S. 1 § 935 ;

Gründe:

Die Parteien haben das beim Amtsgericht begonnene Verfahren der einstweiligen Verfügung in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Demzufolge hat das Berufungsgericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und dabei den Gegenstandswert auf (lediglich) 2.000 EUR bemessen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die eine Streitwertfestsetzung auf 40.000 EUR erstrebt.