Der Antrag des Antragsgegners vom 20. September auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Richterablehnung wird zurückgewiesen.
2.Die sofortige Beschwerde des Antraggegners vom 20. September 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Flensburg vom 15. September 2015, durch den das Ablehnungsgesuch vom 15. September 2015 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
3.Der Antragsgegner trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde
4.
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