1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 19. März 2010, Az.: 4 F 146/10 (EAUB), wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2 nach einem Verfahrenswert von 1.000,-- €.
I. Das Amtsgericht Quedlinburg hat mit Beschluss vom 19. März 2010 im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Jugendlichen P. L., geboren am 18. Mai 1993, für die Dauer von drei Wochen familiengerichtlich genehmigt (Bl. 4 ff. d. A.). Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen ist der Beschluss mit Datum vom gleichen Tage aufrechterhalten worden (Bl. 16 f. d. A.).
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