Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernburg - 4 F 426/10 EAUB - wird mit der -lediglich klarstellenden- Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung -wie geschehen- in einer schließbaren Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie genehmigt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
I. Das unter der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter stehende 16 - jährige Kind befindet sich seit dem 11.05.2010 in dem Fachklinikum B. - Klinik für Kinder - und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - Bernburg durch Beschluss vom 05.05.2010 - 4 F 14/10 UB - seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung - längstens bis zum 27.07.2010 - familiengerichtlich genehmigt hatte.
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