Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ahaus vom 11.05.2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
I.
Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 11.05.2010 ist auf Antrag der sorgeberechtigten Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung die Unterbringung des betroffenen Minderjährigen in der LWL Klinik N unter geschlossenen Bedingungen vorläufig bis zum 23.06.2010 familiengerichtlich genehmigt worden. Die Anhörung des Betroffenen ist am 17.05.2010 nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Marl erfolgt.
Mit seiner Beschwerde vom 27.05.2010 begehrt der Betroffene die Aufhebung der Genehmigung seiner Unterbringung.
II.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|