Die von der Beteiligten zu 4) am 7. Juni gegen den "Vorbescheid" des Amtsgerichts Königswinter vom 22. Mai 2010 erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.
Zur Klarstellung wird der "Vorbescheid" des Amtsgerichts Königswinter vom 22. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 5) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 11. November 2009 sowie über den nunmehr gestellten Antrag der Beteiligen zu 4) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 18. Juni 2010 an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Königswinter zurückgegeben.
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