OLG Köln - Beschluss vom 03.01.2011
2 Wx 197/10
Normen:
GBO § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 172
MDR 2011, 563
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 02.12.2010

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Äußerung von Bedenken durch das Grundbuchamt

OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 197/10

DRsp Nr. 2011/1071

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Äußerung von Bedenken durch das Grundbuchamt

1. In einer Grundbuchsache ist das Beschwerdegericht berechtigt, über eine unmittelbar bei ihm eingelegte Beschwerde zu entscheiden, ohne das Rechtsmittel zuvor dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe vorzulegen. 2. Wesentliches Merkmal einer der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegenden Entscheidung ist ihre Verbindlichkeit. Gegen eine Verfügung durch die das Grundbuchamt lediglich auf seiner Auffassung zufolge gegebene Bedenken hinweist, ist eine Beschwerde nicht statthaft.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 7. Dezember 2010 gegen die Verfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bonn vom 2. Dezember 2010 - CF-00000-0 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1), 2) und 3) auferlegt.

Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht beträgt € 37.500,--

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1;

Gründe

1. Als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks sind