Die Beschwerde der Beteiligten vom 7. Dezember 2010 gegen die Verfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bonn vom 2. Dezember 2010 - CF-00000-0 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1), 2) und 3) auferlegt.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht beträgt € 37.500,--
1. Als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks sind
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