I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Mit notarieller Urkunde vom 25.8.2009 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des volljährigen Beteiligten zu 2 (geb. 1982) als Kind durch den Beteiligten zu 1 (geb. 1952) mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption.
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