OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.2015
1 UF 6/14
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 112; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 6; FamFG § 121; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1376/07

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen des ScheidungsverbundesErforderlichkeit der Einlegung der Beschwerde durch einen RechtsanwaltZulässigkeit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegten Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 1 UF 6/14

DRsp Nr. 2017/8085

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundes Erforderlichkeit der Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt Zulässigkeit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegten Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundes

Die Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in einer Scheidungsverbundentscheidung ist auch zulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Denn bei der Einlegung der Beschwerde gegen den Ausspruch zur Folgesache Versorgungsausgleich handelt es sich gem. § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG um eine Verfahrenshandlung, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden kann. Für diese bedarf es gem. § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG jedoch keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt, da dort auf § 78 Abs. 3 ZPO Bezug genommen wird.

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluss wird in Ziff. 2 Abs. 1 und 2 des Tenors wie folgt abgeändert:

1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. 1): Zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,7240 Entgeltpunkten auf sein Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. 2), bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.

2.

II. III. IV.