Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzgitter vom 18.01.2002 ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig (vgl.: Keidel/Kuntze/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 19 Rn. 13) und auch begründet.
Die Aussetzung des Verfahrens auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Zwangsmittelverfahrens und die beiderseitige Interessenlage ermessensfehlerhaft.
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