Die Parteien waren bis 1989 miteinander verheiratet. Der Beklagte bezog als Flugzeugführer Einkünfte von jährlich 160.000 bis 180.000 DM. Die Klägerin führte ein Textilgeschäft, aus dem sie keine Gewinne, sondern nur negative Einkünfte erzielte. Die Parteien wurden steuerlich zusammen veranlagt, die anfallenden Steuern entrichtete der Beklagte.
Im Zuge der Scheidung ihrer Ehe verglichen sich die Parteien über die Höhe des vom Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Zugewinns. In einem Scheidungsfolgenvergleich vom 19. April 1989 trafen sie über den der Klägerin gebührenden Unterhalt u.a. folgende Regelungen:
3. Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin einen Ehegatten-Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 3.000 DM, fällig am 3. Werktag eines jeden Monats im voraus.
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