»1. Eine Auskunftspflicht bzgl. Vermögenswerten, bei denen eine Zurechnung zum Endvermögen gem. § 1375 Abs. 2BGB in Betracht kommt, ergibt sich nicht aus § 1379BGB, sondern nur aus § 242BGB.2. Wird eine Lebensversicherung mit einem 5-stelligen Rückkaufswert ca. 7 Monate vor dem Stichtag für das Endvermögen ausgezahlt und über deren Verwendung keine oder widersprüchliche Angaben gemacht, kann sich ein Auskunftsanspruch aus § 242BGB ergeben.«