Das Amtsgericht hat den Antragsgegnern durch den angefochtenen Beschluss, der nach mündlicher Verhandlung den zuvor ergangenen Beschluss vom 14. Juli 2007 aufrechterhalten hat, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Teilbereiche des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat alle Beteiligten ausführlich und gründlich angehört. Aufgrund dieser Anhörung ist es zu der Überzeugung gelangt, dass das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder durch die Erziehungsmethoden der Antragsgegner ganz erheblich gefährdet ist, und der Gefährdung nicht anders zu begegnen ist als durch Entfernung der Kinder aus dem Haushalt der Antragsgegner und Inobhutnahme durch das Jugendamt.
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