Zeitbestimmung bei Einhaltung prozessualer Fristen; Abrechnung von Telekommunikationsverbindungen
BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen VII ZB 8/03
DRsp Nr. 2003/11925
Zeitbestimmung bei Einhaltung prozessualer Fristen; Abrechnung von Telekommunikationsverbindungen
»a) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110, ber. 1262).b) Zur Bedeutung des Zeitnachweises in Abrechnungen von Telekommunikationsverbindungen der Telekom für die Ermittlung der gesetzlichen Zeit, wenn die Zeitangabe der Abrechnung von der Zeitangabe eines gerichtlichen Telefaxgerätes abweicht.«