Die gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG statthafte weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist nämlich nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO). Er beruht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG, die im vorliegenden Fall eine Anhörung der Betroffenen zum von ihr beantragten Betreuerwechsel gebot.
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