I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Sie haben einen am 13.10.1987 geborenen Sohn, der von der Ehefrau (Antragstellerin) betreut und versorgt wird. Die Parteien sind jeweils Miteigentümer zu 1/2 des Anwesens G. - str. in St. L. - R.. Der Ehemann (Antragsgegner) hält sich seit Juli 1999 überwiegend in F. auf und wohnt dort zusammen mit seiner Freundin in deren 38 m² großen Wohnung.
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