Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des am 12. Juli 2004 vom Beklagten abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses für das am # . Mai 2## geborene Kind I## K## .
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erfolgt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte wirksam die Vaterschaft für das Kind I## K##, geb. am # . Mai 2##, anerkannt hat.
Mit der Berufung beantragt der Beklagte,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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