I.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10. Januar 2006 gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Zehdenick vom 12. September 2005 ist nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, sowie innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und begründet worden; der Beschwerdewert nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ebenso erreicht wie die Kostenbeschwer des § 567 Abs. 2 ZPO, so dass das Rechtsmittel insgesamt zulässig ist.
Das Rechtsmittel führt in der Sache auch zum Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung dem Beklagten die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO auferlegt. Diese sind vielmehr gemäß § 93 ZPO vom Kläger zu tragen, weil der Beklagte die Klageforderung sofort anerkannt und keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|