OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 13 UF 257/03
DRsp Nr. 2004/19805
Wirksamkeit eines Ehevertrages
1. Für Vereinbarungen im Rahmen eines Ehevertrages, also auch für den Ausschluss des Versorgungs- und des Zugewinnausgleichs besteht volle Vertragsfreiheit. Eine Inhaltskontrolle ist nur im Rahmen des Grundrechtsschutzes möglich.2. Planen die Ehegatten eine beiderseitige Berufstätigkeit, so ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch dann zulässig, wenn ein Ehegatte mittellos und nicht berufstätig und als Ausländer auch noch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis ist.3. Ein Ehegatte kann sich nicht auf fehlende Sprachkenntnisse berufen, wenn der Entwurf des Ehevertrages in seine Muttersprache übersetzt worden ist.