Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 24.3.2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von bis 1.200,- €.
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