BayObLG - Beschluß vom 30.06.1999
1Z BR 113/99
Normen:
FGG § 13a, § 18, § 20a, § 27 Abs. 2.;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 10.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 612/99
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 63/95

Weitere Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidung bezüglich der Kostentragung für ein Sachverständigengutachten

BayObLG, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 113/99

DRsp Nr. 1999/7935

Weitere Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidung bezüglich der Kostentragung für ein Sachverständigengutachten

»Spricht das Nachlaßgericht, nachdem es einen früheren Erbschein eingezogene und einen neuen Erbschein erteilt hat, im nachhinein aus, daß ein Beteiligter gemäß § 13 a FGG die Kosten eines im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zu tragen hat, und verwirft das Landgericht eine hiergegen eingelegte Beschwerde im Hinblick auf § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG als unzulässig, so ist gegen die landgerichtliche Entscheidung eine weitere Beschwerde nicht gegeben.«

Normenkette:

FGG § 13a, § 18, § 20a, § 27 Abs. 2.;

Gründe:

I.