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Der Kläger begehrt Abänderung seiner durch Scheidungsfolgenvergleich titulierten Verpflichtung, nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen, mit dem Ziel, ab Mai 1998 erheblich geringere Beträge entrichten zu müssen.
Die am 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Flensburg vom 06.11.1997, rechtkräftig seit dem 04.02.1998, geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder
M, geb. am
H, geb. am
F, geb. am
N, geb. am
hervorgegangen. Nach Trennung der Parteien im Januar 1993 blieb D beim Kläger, während die jüngeren Kinder mit der Beklagten auszogen.
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