Der Beteiligte zu 1 wurde als Berufsbetreuer für die Betroffene bestellt. Er beantragt, ihm aus der Staatskasse neben einer Vergütung für seine Tätigkeit Aufwendungsersatz einschließlich der auf die Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer zu gewähren. Das Amtsgericht lehnte die Erstattung der auf die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer ab. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 bewilligte das Landgericht die Erstattung der Umsatzsteuer. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückweisen, da die zu zahlende Umsatzsteuer vom Auslagenersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 1 BGB erfaßt werde. Es hat sich an dieser Entscheidung jedoch durch die Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 1999 - 15 W 1444/99 - (BT-Prax 2000, 35 = Rechtspfleger 2000, 16) gehindert gesehen und deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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