I. Die Klägerin verlangt vom beklagten Freistaat eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. November 2003 stellte das Amtsgericht fest, dass die Klägerin wegen im Einzelnen beschriebener strafprozessualer Maßnahmen zu entschädigen sei. Mit am 7. April 2005 zugegangenem Bescheid vom 31. März 2005 lehnte der Generalstaatsanwalt den Entschädigungsantrag der Klägerin ab.
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