I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 7. September 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 15. Mai 2009 aufgehoben.
II. Das Standesamt wird angewiesen, den Geburtsnamen des Kindes dahin zu berichtigen, dass das Kind den aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen hat.
I. Die miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des am 2.12.2008 in London geborenen Kindes L. Eltern und Kind haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
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