I.
Für den Betroffenen ist ein Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Der Beteiligte ist Rechtsanwalt. Er hatte den Betroffenen in verschiedenen Rechtsangelegenheiten vertreten. Mit Vereinbarung vom 16./18.12.1999 trat der Betroffene etwaige Ansprüche gegen den Beteiligten aus dessen anwaltlicher Tätigkeit an seine frühere Betreuerin (Ehefrau) ab. Am 21.1.2000 genehmigte das Amtsgericht die Abtretung vormundschaftsgerichtlich. Der Beteiligte legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag am 16.3.2000 ab.
Mit Beschluss vom 12.4.2000 hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten gegen die Genehmigung als unzulässig verworfen und dessen Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
II.
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